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Hausverwaltung wechseln

Unzufrieden mit der aktuellen Verwaltung? So läuft der Verwalterwechsel in einer Wohnungseigentümergemeinschaft geordnet und rechtssicher ab.

Kurz gesagt

Den Verwalter einer WEG wechselt die Eigentümer­gemeinschaft per Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung: Der bisherige Verwalter wird abberufen und ein neuer bestellt. Danach folgen die Übergabe aller Unterlagen und der Verwaltungsstart. Eine geordnete Übergabe ist entscheidend für einen reibungslosen Wechsel.

Stand: Juni 2026

Wann ist ein Verwalterwechsel sinnvoll?

Ein Wechsel der Hausverwaltung wird häufig erwogen, wenn Abrechnungen unverständlich sind, die Kommunikation stockt, Beschlüsse nicht umgesetzt werden oder die Verwaltung schlecht erreichbar ist. Auch eine fehlende Zertifizierung kann ein Anlass sein. Wichtig ist, den Wechsel formal korrekt durchzuführen, damit die laufende Verwaltung lückenlos weitergeführt wird.

Wie läuft der Verwalterwechsel Schritt für Schritt ab?

Der Wechsel folgt in einer Wohnungseigentümer­gemeinschaft einem klaren Ablauf:

  1. Beschluss in der Eigentümerversammlung: Die Eigentümer beschließen mit der erforderlichen Mehrheit den Wechsel und die Auswahl eines neuen Verwalters. Der Tagesordnungspunkt wird ordnungsgemäß angekündigt.
  2. Abberufung und Neubestellung: Der bisherige Verwalter wird abberufen, der neue Verwalter bestellt und der Verwaltervertrag geschlossen. Beides geschieht typischerweise im selben Beschluss.
  3. Unterlagenübergabe: Der bisherige Verwalter gibt alle Verwaltungsunterlagen heraus – darunter Teilungserklärung, Beschlusssammlung, Abrechnungen, Wirtschaftspläne, Verträge und Bankvollmachten.
  4. Übergabe der Bankkonten und Vollmachten: Die Konten der Gemeinschaft werden auf den neuen Verwalter umgeschrieben und bestehende Vollmachten angepasst.
  5. Verwaltungsstart: Der neue Verwalter übernimmt die laufenden Aufgaben, prüft die übernommenen Unterlagen und setzt die Verwaltung nahtlos fort.

Welche Unterlagen muss der alte Verwalter herausgeben?

  • Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
  • Beschlusssammlung und Versammlungsprotokolle
  • Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne
  • Verträge (Versicherungen, Wartung, Dienstleister)
  • Kontounterlagen und Belege der Gemeinschaft
  • Aktuelle Eigentümerliste

Was sagt das Gesetz zur Bestellung und Abberufung?

Bestellung und Abberufung des Verwalters sind in §26 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geregelt. Die Eigentümer entscheiden darüber durch Beschluss. Seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter grundsätzlich jederzeit abberufen werden; ein damit verbundener Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Maßgeblich sind stets der konkrete Beschluss und der jeweilige Vertrag.

Quelle: §26 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Stand: Juni 2026. Dieser Text dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Wie unterstützen wir Sie beim Wechsel?

Wir begleiten Ihre Gemeinschaft beim Übergang: von der Prüfung der übernommenen Unterlagen bis zur Einrichtung der digitalen Verwaltung. Als zertifizierter Verwalter nach §26a WEG erfüllen wir die fachlichen Anforderungen des Gesetzes. Was eine Verwaltung kostet, lesen Sie unter Was kostet eine WEG-Verwaltung? Für ein unverbindliches Erstgespräch erreichen Sie uns unter 0221 / 67025670.

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